Allgemeine liefer- und zahlungsbedingungen

  1. Offerte
    1.1. Die durch den Lieferanten unterbreiteten Offerten sind unverbindlich; dies gilt auch dann, wenn diese eine Annahmefrist enthalten. Wenn eine Offerte ein Angebot enthält und der Auftraggeber dieses annimmt, hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.
    1.2. Alle Offerten basieren auf einer Ausführung unter normalen Umständen und zu den für den Lieferanten normalen Arbeitszeiten.
    1.3. Jeder Auftrag eines Auftraggebers wird stets unter der aufschiebenden Bedingung angenommen, dass sich aus eingeholten Informationen hinreichend die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ergibt.
    1.4. Durch den Auftraggeber oder in dessen Namen an der Offerte vorgenommene Änderungen jeglicher Art, die höhere Kosten verursachen als diejenigen, die zum Zeitpunkt der Preisangabe zu erwarten waren, führen dazu, dass diese Kosten dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
    1.5. Bei zusammengesetzten Preisangaben besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils zu einem entsprechenden Teil des für die gesamte Lieferung angegebenen Preises.
    1.6. Wenn nur für einen Teil des herzustellenden Werks Modelle, Manuskripte, Datenträger und dergleichen übermittelt wurden, ist der Lieferant nicht an den für die gesamte Lieferung angegebenen Preis gebunden.
  2. Mehrarbeit
    Durch den Auftraggeber oder in dessen Namen schriftlich oder auf andere Weise am ursprünglichen Auftrag vorgenommene Änderungen jeglicher Art, die höhere Kosten verursachen als diejenigen, die zum Zeitpunkt der Preisangabe zu erwarten waren, führen dazu, dass diese Kosten dem Auftraggeber zu den auf Seiten des Lieferanten geltenden Tarifen zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
  3. Eigentümer des Auftraggebers
    3.1. Der Lieferant wird die ihm durch den Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung des Vertrags anvertrauten Sachen mit der gebotenen Sorgfalt verwahren.
    3.2. Der Auftraggeber trägt jederzeit die Gefahr für die besagten Sachen, außer im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung/Zerstörung durch den Lieferanten. Wenn der Auftraggeber die besagte Gefahr abdecken möchte, hat er selbst auf eigene Rechnung eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
    3.3. Der Auftraggeber, der dem Lieferanten Materialien oder Halberzeugnisse bereitstellt, ist verpflichtet, auch den notwendigen Zuschuss (Ausschuss während der Be- oder Verarbeitung) bereitzustellen.
    3.4. Im Falle der Bereitstellung von Materialien und Halberzeugnissen haftet der Lieferant außer bei durch den Auftraggeber zu beweisender Absicht oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Lieferanten nicht für unzureichende Mengen in den ihm zugeschickten Kisten, Bündeln oder Packen.
    3.5. Durch Bereitstellung von Materialien und Halberzeugnissen gelangen Verpackung, Zuschuss und Schnittabfall, Stanzen usw. ins Eigentum des Lieferanten.
    3.6. Der Auftraggeber räumt dem Lieferanten ein Pfandrecht an allen Sachen ein, die er im Rahmen der Erfüllung des mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrags dem Lieferanten übergibt, und zwar zur Absicherung der Bezahlung aller Beträge, die der Auftraggeber – in welcher Eigenschaft und aus welchem Grund auch immer – dem Lieferanten schuldet, darin inbegriffen nicht fällige und bedingte Schulden.
  4. Gefahrübergang, Transport und Auslieferung
    4.1. Die Gefahr für die zu liefernden Sachen geht unabhängig von der zwischen den Parteien vereinbarten Versandmethode bei Verlassen der Fabrik vom Lieferanten auf den Auftraggeber über.
    4.2. Wenn ein Transport der auszuliefernden Sachen vereinbart wurde, erfolgt dieser auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nicht CPT oder CIP gemäß den Incoterms 2010 vereinbart wurde. Dann wird stets die kostengünstigste Versandmethode gewählt. Bei jeder anderen Versandmethode auf Wunsch des Auftraggebers hat dieser die Mehrkosten zu tragen.
    4.3. Wenn ein Transport der auszuliefernden Sachen vereinbart wurde, erfolgt die Auslieferung an einem geeigneten Eingang im Erdgeschoss. Es wird unterstellt, dass die Person, die zum Zeitpunkt der Auslieferung anwesend ist und die Sachen in Empfang nimmt, dazu befugt ist.
    4.4. Die Entgegennahme von Sachen durch den Transporteur ohne Anmerkungen auf dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung gilt als Beweis dafür, dass sich die Verpackung in einem guten Zustand befunden hat.
  5. Lieferfrist und Abnahme
    5.1. Die vereinbarte Lieferfrist ist keine endgültige Frist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
    5.2. Wenn Änderungen, die der Auftraggeber an einem bereits erteilten Auftrag vorgenommen hat, zur Folge haben, dass der Lieferant die vor den Änderungen vereinbarte Lieferzeit überschreitet, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
    5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den ausgeführten Auftrag/die zu liefernden Sachen sofort, nachdem sie bereitstehen, abzunehmen. Wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert oder es versäumt, für die Lieferung notwendige Informationen zu übermitteln oder Anweisungen zu erteilen, werden die Sachen auf Gefahr des Auftraggebers verwahrt. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall alle weiteren Kosten, darunter Lagerund Frachtkosten.
    5.4. Wenn der Auftraggeber eine (Teil-)Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Frist abnimmt, hat der Lieferant – nach seiner Wahl – das Recht, diese auf Kosten des Auftraggebers bei ihm abzuliefern und auf die übliche Weise zu fakturieren oder den Auftrag, soweit dieser noch nicht ausgeführt worden ist, aufzulösen; dies lässt seinen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne von Artikel 6 unberührt.
    5.5. Der Lieferant hat dieses Recht auch dann, wenn der Auftraggeber die gesamte in Teilsendungen zu liefernde Menge nicht innerhalb von 1 Jahr nach der ersten Lieferung oder – in Ermangelung einer vereinbarten Lieferfrist bei einer in einer Sendung zu liefernden Partie – innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrags abgenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Abschluss des Vertrags keine besondere Frist vereinbart wurde. Jedoch muss der Lieferant den Auftraggeber in Verzug setzen.
  6. Stornierungen
    Wenn der Auftraggeber einen angenommenen Auftrag vollständig oder teilweise storniert, ist er verpflichtet, dem Lieferanten alle im Hinblick auf die Ausführung dieses Auftrags aufgewendeten und aufzuwendenden Unkosten (Kosten für Vorbereitung, Lagerung, Provision u.a.) zu ersetzen und, wenn der Lieferant dies wünscht, die für die Ausführung dieses Auftrags bestimmten Materialien oder Halberzeugnisse zu den durch den Lieferanten in seiner Kalkulation aufgenommenen Preisen zu bezahlen; alles unbeschadet des Anspruchs des Lieferanten auf Ersatz der entgangenen Gewinns und der sonstigen aus der Stornierung des angenommenen Auftrags resultierenden Schäden, Kosten und Zinsen, die der Lieferant auf angemessene Weise verbindlich festlegen muss.
  7. Bezahlung
    7.1. Wenn nicht anders vereinbart, muss der Auftraggeber den Preis und die übrigen aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum bezahlen, ohne sich auf irgendeine Kürzung, Aufrechnung oder Aussetzung berufen zu können. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass der Lieferant diesen in Verzug setzen muss.
    7.2. Der Lieferant ist ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigt, jederzeit eine Sicherheit für die Bezahlung zu verlangen und die Ausführung des Auftrags einzustellen, wenn diese Sicherheit nicht geleistet wird. Die angebotene Sicherheit muss die Forderung samt den darauf eventuell anfallenden Zinsen und Kosten abdecken und dem Lieferanten ermöglichen, darauf zwecks Regressnahme ungehindert zuzugreifen. Eine eventuell zu einem späteren Zeitpunkt unzureichend gewordene Sicherheit ist auf erstes Verlangen des Lieferanten bis zu einer hinreichenden Sicherheit zu erweitern.
    7.3. Wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig bezahlt, schuldet er bis zum Tag der Bezahlung die gesetzlichen Handelszinsen. Diese Zinsen betragen für jeden Monat (oder einen Teil davon) ein Zwölftel der gemäß Art. 6:119a Absatz 2 BW [Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande] geschuldeten Jahreszinsen.
    7.4. Für Aufträge, die eine längere Bearbeitungszeit erfordern, kann eine Bezahlung in Teilen verlangt werden.
    7.5. Ist der Auftraggeber mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen säumig oder in Verzug, schuldet er den Ersatz der gesamten außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten, darin inbegriffen die Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassounternehmen. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf mindestens 15% der Hauptsumme samt Zinsen, mindestens jedoch auf € 250,00, festgesetzt.
    7.6. Die Beträge, die der Abnehmer dem Lieferanten aufgrund des Vertrags schuldet, werden in voller Höhe sofort fällig, wenn: (I) der Abnehmer gesetzlichen Zahlungsaufschub beantragt hat, dem Abnehmer ein solcher gewährt wird, der Abnehmer für insolvent erklärt wird oder ein darauf gerichteter Antrag gestellt wird, (II) das Unternehmen des Abnehmers vollständig oder teilweise eingestellt oder übertragen wird und/oder (III) der Abnehmer einem dinglichen Arrest oder einer Zwangspfändung unterworfen wird, es sei denn, der Abnehmer hat innerhalb von acht Kalendertagen nach einer darauf gerichteten Bitte des Lieferanten eine nach dem angemessenen Urteil des Lieferanten geeignete Sicherheit für die Bezahlung aller Beträge geleistet, die der Abnehmer dem Lieferanten schuldet oder schulden wird.
  8. Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt
    8.1. Der Lieferant, der Sachen des Auftraggebers besitzt, ist berechtigt, die Sachen zum Zwecke der Begleichung aller Kosten, die der Lieferant zur Ausführung von Aufträgen desselben Auftraggebers aufgewendet hat, unabhängig davon, ob sich diese Aufträge auf die oben genannten oder auf andere Sachen des Auftraggebers beziehen, zu behalten, es sei denn, der Auftraggeber hat für die Begleichung dieser Kosten hinreichende Sicherheit geleistet.
    8.2. Jede Lieferung von Sachen durch den Lieferanten an den Auftraggeber erfolgt unter Vorbehalt des Eigentums daran, bis der Auftraggeber alle Beträge, die er aufgrund irgendeines Vertrags schuldet, samt Zinsen und Kosten, sowie etwaige Forderungen infolge der Nichterfüllung eines Vertrags durch den Auftraggeber beglichen hat.
    8.3. Wenn der Auftraggeber irgendeine ihm gegenüber dem Lieferanten aus dem Vertrag obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, ist der Lieferant, ohne den Lieferanten in Verzug zu setzen, berechtigt, durch ihn gelieferte unbezahlte Sachen, wo und in welchem Zustand auch immer sie sich befinden, an sich zu nehmen. Der Auftraggeber räumt dem Lieferanten hiermit bereits jetzt das Recht ein und erklärt bereits jetzt, ihm die Gelegenheit zu bieten, zum Zwecke der Ausübung seines Rechts, die Sachen an sich zu nehmen, selbst sämtliche Örtlichkeiten zu betreten.
    8.4. Durch den Lieferanten ausgelieferte Sachen, die unter den Eigentumsvorbehalt im Sinne dieses Artikels fallen, dürfen nur im Rahmen einer normalen Ausübung des Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden. Im Übrigen ist der Auftraggeber nicht befugt, die Sachen zu verpfänden oder irgendein anderes Recht daran zu bestellen.
  9. Höhere Gewalt
    9.1. Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall verstanden: jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand, der die Erfüllung des Vertrags vorübergehend oder dauerhaft verhindert, sowie, sofern nicht bereits davon umfasst, Krieg, Kriegsgefahr, Unruhen, Überschwemmung, Stagnation bzw. Beschränkung oder Einstellung der Lieferungen durch öffentliche Versorgungsbetriebe, Mangel an Kohle, Gas, Erdölprodukten oder anderen Mitteln zur Energieerzeugung, Brand, Maschinenbruch und andere Unfälle, Streiks, staatliche Maßnahmen, Nichtlieferung von notwendigen Materialien und Halberzeugnissen an den Lieferanten durch Dritte oder feste Zulieferer sowie andere unvorhergesehene Umstände, auch im Ursprungsland dieser Materialien und Halberzeugnisse, die den normalen betrieblichen Ablauf stören und die Ausführung des Auftrags verzögern oder vernünftigerweise unmöglich machen.
    9.2. Wenn sich die Leistung durch höhere Gewalt um mehr als einen Monat verzögert, ist jede Partei – unter Ausschluss weiterer Rechte – befugt, den Vertrag beziehungsweise den Teil des Vertrags, der sich auf die betreffende Lieferung bezieht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzulösen, ohne dass der Lieferant zum Ersatz des auf Seiten des Auftraggebers oder Dritter entstandenen Schadens verpflichtet ist.
    9.3. Der Lieferant darf sich auch dann auf höhere Gewalt berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem dieser seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
    9.4. Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist er berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil gesondert zu fakturieren, und ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handelte es sich um einen gesonderten Vertrag.
  10. Preise und Preisänderungen
    10.1. Preise verstehen sich immer exklusive MwSt. und anderer staatlich erhobener Abgaben.
    10.2. Wenn der Preis der Sachen nach Gewicht berechnet wird, ist für Kunststoffe das Nettogewicht und für alle sonstigen Produkte das Bruttogewicht ausschlaggebend.
    10.3. Bei einem Anstieg des Preises für Materialien, Halberzeugnisse oder Dienstleistungen, die für die Ausführung des Auftrags notwendig sind, einem Anstieg der Versandkosten, Löhne, Sozialabgaben und anderer Arbeitsbedingungen, einer Änderung von Währungskursen, Einführung neuer und Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben auf Rohstoffe, Energie oder Reststoffe oder im Allgemeinen bei Umständen, die damit vergleichbar sind und nach Abschluss des Vertrags eintreten, ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarten Preise dementsprechend zu erhöhen.
    10.4. Text, der bearbeitet werden kann, zusätzliche Muster und Urheberkorrekturen ebenso wie außergewöhnliche oder vernünftigerweise nicht vorhersehbare Verarbeitungsmöglichkeiten infolge der Art der zu verarbeitenden Materialien und Produkte rechtfertigen ebenfalls eine Preiserhöhung.
    10.5. Die Weitergabe von preiserhöhenden Kosten berechtigt den Auftraggeber zur Beendigung des Vertrags, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags angesichts des Umfangs der preiserhöhenden Kosten vernünftigerweise nicht zumutbar ist.
  11. Verpackung
    Kisten, Boxen und derartige Verpackungsartikel, die gesondert in Rechnung gestellt werden, können – sofern sie innerhalb von 14 Tagen in gutem Zustand franko zurückgeschickt werden – zum berechneten Preis nach Abzug der Reparaturkosten, die sich nach der Rückgabe als notwendig herausstellen, zurückgenommen werden.
  12. Toleranz
    12.1. Menge – Es wird unterstellt, dass der Lieferant die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht hat, wenn sich Mengenabweichungen innerhalb der unten angegebenen Spannen bewegen:
    a. für Papierwaren:
    – 20% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen bis 250 kg.
    – 10% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen von 250 bis einschließlich 5000 kg.
    – 5% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen über 5000 kg.
    b. für Cellophan, Kunststoffe oder eine Kombination daraus:
    – 30% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen mit einem Nettogewicht bis 500 kg.
    – 20% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen mit einem Nettogewicht von 500 bis einschließlich1000 kg.
    – 10% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen über 1000 kg.
    c. für Kartonagen:
    – 20% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen unter 500 kg.
    – 10% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen über 500 kg.
    d. für Schachteln aus Wellpappe:
    – 20% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen von unter 1.000 Stück.
    – 15% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen von 1.000 bis 5.000 Stück.
    – 10% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen von über 5.000 Stück.
    e. für alle anderen Produkte:
    – 30% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen mit einem Nettogewicht bis 500 kg.
    – 20% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen mit einem Nettogewicht bis 500 bis einschließlich1000 kg.
    – 10% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen mit einem Nettogewicht ab 1000 kg.
    Mit einem Auftrag ist eine Partie in einem Format und in einer Qualität gemeint. Die Fakturierung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten Menge.
    12.2. Qualität – Es wird unterstellt, dass der Lieferant die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht hat, wenn die Abweichung in Bezug auf Qualität, Farbe, Härte, Satinage, Dicke usw. als geringfügig zu bezeichnen ist. Bei der Beurteilung, ob eine Lieferung die zulässigen Grenzen überschreitet, kommt die Entnahme einer repräsentative Stichprobe in Betrag; eine Ablehnung kann also nicht auf einzelne Exemplare gestützt werden. Abweichungen in Bezug auf die Kartonfarbe stellen keinen Beanstandungsgrund dar.
    12.3. Grammgewicht – Die zulässige Abweichung von einem vereinbarten Grammgewicht beträgt für Papier:
    – bis einschließlich 39 g/m2 8%
    – 40-59 g/m2 5%
    – 60 und mehr g/m2 4%
    – und für Kartonagen
    – bis 500 g/m2 6%
    – ab 500 g/m2 4%
    12.4. Dicke – Die zulässige Abweichung von einer einfachen Messung im Vergleich zur vereinbarten Dicke beträgt für:
    – Cellophan und Kunststofffilm bis einschließlich40mu 20%
    – Cellophan und Kunststofffilm über 40mu 15 %
    – Aluminiumfolie (gegebenenfalls als Teil eines anderen Produkts) 10%
    – andere Materialien oder Kombinationen 15%
    12.5. Format – Die zulässige Abweichung vom vereinbarten Format beträgt für:
    a. Papier auf Rollen 1% mit einem Minimum von 3 mm; Papier auf Blättern 1% mit einem Minimum von 5 mm (in Länge und Breite)
    b. Cellophan oder Kunststofffilm auf Rollen 2 mm
    c. Säcke aus Cellophan oder Kunststofffilm in zerstobener Breite/Länge bis einschließlich 200 mm 2 mm; über 200 mm 4 mm
    d. Papiersäcke in zerstobener Breite max. 3 mm in Sacklänge max. 5 mm
    e. Die zulässige Abweichung vom vereinbarten Rollendurchmesser beträgt 3 cm. Eine beschränkte Anzahl von sog. Restrollen darf einen kleineren Durchmesser.

    Die Maße von Schachteln aus Wellpappe wurden innen gemessen, und die Maße werden in der Reihenfolge Länge х Breite х Höhe angegeben. Bei Platten verläuft das zuerst genannte Maß parallel zur Wellrichtung (gemeint ist die Richtung eines Wellrückens und eines Welltals). Für ein Maß ist eine Toleranz von maximal + oder – 5 mm zulässig

    12.6.Wird ein Maximal- oder Minimumwert vereinbart, ist die doppelte Abweichung nach unten beziehungsweise nach oben zulässig.
  13. Beschwerden und Haftung
    13.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gelieferte zum Zeitpunkt der (Aus-)Lieferung, in jedem Fall jedoch so schnell wie möglich, zu untersuchen (untersuchen zu lassen). Dabei hat der Auftraggeber zu untersuchen, ob Qualität und Quantität den Vereinbarungen entsprechen, einschließlich der oben genannten Toleranzen.
    13.2. Etwaige sichtbare Defizite sind dem Lieferanten innerhalb von zwei Tagen nach Auslieferung schriftlich zu melden. Nicht sichtbare sind innerhalb von drei Wochen nach Entdeckung, in jedem Fall jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auslieferung zu melden.
    13.3. Wird gemäß dem vorstehenden Absatz gerügt, bleibt der Auftraggeber zur Abnahme und Bezahlung der gekauften Sachen verpflichtet und muss dieser dem Lieferanten die Gelegenheit bieten, die mangelhaften Sachen durch mangelfreie zu ersetzen. Mangelhafte Sachen sind dem Lieferanten auf dessen Kosten zurückzugeben, wenn nicht anders vereinbart.
    13.4. Mängel, die nur einen Teil des Gelieferten betreffen, berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten gelieferten Partie. Insbesondere lässt sich technisch nicht vermeiden, dass während der Produktion von Papier- und Plastikverpackungen, Kartonagen und gleichartigen Produkten ein kleiner Teil Abweichungen von den Vereinbarungen zeigt. Als kleine Menge gilt 3% – maximal jedoch 10.000 Einheiten – der gesamten Lieferung.
    13.5. Für die Haftung des Lieferanten gilt für Schäden des Auftraggebers aus oder in Verbindung mit einem zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag gilt, dass: (a) der Lieferant nicht für Folgeschäden oder mittelbare Schäden, wie etwa entgangenen Gewinn oder verringerte Erträge, entgangene Einsparungen, Verlust von Goodwill und Kosten in Verbindung mit Unterbrechung, Stillstand und/oder Wiederanlaufen eines Betriebs oder eines Teils davon, haftet; (b) der Lieferant für andere als die in (a) genannten Schäden nur haftet, soweit er diesbezüglich versichert ist und die Versicherung im konkreten Fall eine Zahlung leistet.
    13.6. Die in Artikel 13.5 angegebenen Beschränkungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden, für den er den Lieferanten in Haftung nimmt, auf Vorsatz oder grober Schuld (bewusster Fahrlässigkeit) (der Führungskräfte) innerhalb der Organisation des Lieferanten beruht.
    13.7. Sollte der Lieferant trotz der Beschränkungen gemäß Artikel 13.5 dennoch gegenüber dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig sein, ist der Schadenersatzanspruch in jedem Fall auf den Rechnungswert des Gelieferten, jedenfalls aber des Teils davon, durch den oder in Verbindung mit dem der Schaden verursacht wurde.
    13.8. Wenn ein Ereignis eintritt, das für den Auftraggeber einen Schaden zur Folge hat oder nach vertretbarer Erwartung haben wird, für den der Lieferant haftet, muss der Auftraggeber mit der gebotenen Eile, in jedem Fall aber innerhalb von drei Wochen nach diesem Ereignis, den Lieferanten schriftlich und/oder auf elektronischem Weg von diesem Ereignis in Kenntnis setzen. Unterlässt der Auftraggeber eine rechtzeitige schriftliche und/oder elektronische Kenntnisgabe, verfällt sein Anspruch auf Schadenersatz infolge des betreffenden Ereignisse, es sei denn, der Auftraggeber konnte vernünftigerweise nicht innerhalb der oben genannten Frist von drei Wochen Kenntnis von diesem Ereignis nehmen. In diesem Fall beginnt die Frist von drei Wochen ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Auftraggeber vernünftigerweise Kenntnis von diesem Ereignis haben konnte.
    13.9. Alle Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verfallen zwölf Monate nach dem Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, außer soweit es um einen Schaden geht, der dem Lieferanten rechtzeitig im vorstehenden Sinne gemeldet worden ist.
    13.10. Der Lieferant haftet nicht für die Folgen von Fehlern in Modellen, Materialien, Datenträgern, Filmmasters oder uniformen Artikelcodes, die der Auftraggeber übermittelt hat, oder für die Folgen von Schwierigkeiten, die bei Gebrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung dessen, was er (der Lieferant) im Einklang mit dem (den) durch den Auftraggeber genehmigten Muster(n) geliefert hat, auftreten.
    13.11. Der Auftraggeber kann in keinem Fall irgendeinen Anspruch gegen den Lieferanten geltend machen, nachdem das Gelieferte oder ein Teil davon in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
    13.12. Wenn der Lieferant bezüglich irgendeines Schadens, für den er aufgrund des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags bzw. aufgrund dieser Lieferbedingungen nicht haftet, durch einen Dritten in Haftung genommen wird, wird ihn der Auftraggeber vollumfänglich schadlos halten und dem Lieferanten alles ersetzen, was dieser an diesen Dritten zahlen muss.
  14. Druck; E.A.N.-Symbole und ‚Warenwet‘
    14.1. Der Lieferant verwendet für die Bedruckung normale Tinte. Wenn der Auftraggeber besondere Anforderungen an die Drucksache stellt, beispielsweise in Bezug auf Lichtund Alkalibeständigkeit, Reibfestigkeit usw., muss er dies im Voraus ausdrücklich angeben. Auch dann, wenn der Lieferant diese Anforderungen akzeptiert, können geringe Abweichungen davon keine Ablehnung der Sachen oder eine Haftung des Lieferanten rechtfertigen.
    14.2. Der Lieferant stellt Druckmuster nur dann zur Verfügung, wenn der Auftraggeber ausdrücklich darum bittet oder wenn der Lieferant dies für erwünscht erachtet. Jedes Muster oder jede Überprüfung wird in Rechnung gestellt.
    14.3. Druckmuster, die der Auftraggeber zum Zeichen seines Einverständnisses abgezeichnet hat, sind für die Ausführung des Auftrags bindend und können daher nicht Anlass zu Rügen geben.
    14.4. Die Parteien schließen ausdrücklich die Haftung des Lieferanten für die Folgen der Unbrauchbarkeit des sog. EAN-Symbols (Strichcode) oder irgendeines anderen Codes aus, der auf Wunsch des Auftraggebers auf dem durch den Lieferanten Gelieferten angebracht wurde, und für die Folgen eines fehlerhaften Lesens eines solchen Codes durch die dafür verwendeten Geräte aus, jeweils außer bei Absicht oder grober Schuld des Lieferanten bei der Herstellung.
    14.5. Ohne spezifische schriftliche Anweisungen des Auftraggebers werden die Aufträge mit den in der Branche üblichen Rohstoffen gemäß normalen Produktionsmethoden ausgeführt. Der Lieferant haftet im Rahmen des ‚Verpakkingen- en Gebruiksartikelen Besluit (Warenwet)‘ [Beschluss zu Verpackungs- und Gebrauchsartikeln (Warenaufsichtsgesetz)] nur für den Einfluss des Verpackungsmaterials auf das zu verpackende Produkt und umgekehrt, wenn und soweit der Auftraggeber schriftlich und vor dem Auftrag den Lieferanten auf die spezifischen Eigenschaften des zu verpackenden Produkts hingewiesen und dem Lieferanten die Gelegenheit geboten hat, sich zu diesen Aspekten eine Meinung zu bilden.
  15. Rechte an geistigem Eigentum
    15.1. Durch die Erteilung eines Auftrags zur Vervielfältigung oder Reproduktion von Objekten, die durch das ‚Auteurswet‘ [Urhebergesetz] oder irgendein Recht an gewerblichem Eigentum geschützt sind, erklärt der Auftraggeber, dass keine Urheberrechte Dritter und keine Rechte an gewerblichem Eigentum Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hält den Lieferanten gerichtlich und außergerichtlich schadlos in Bezug auf alle finanziellen und anderen Folgen der Vervielfältigung oder Reproduktion.
    15.2. Wenn an der Richtigkeit der durch Dritte behaupteten Rechte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels berechtigte Zweifel entstehen oder bestehen bleiben, ist der Lieferant befugt, aber nicht verpflichtet, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis gerichtlich bestandskräftig festgestellt wird, dass der Lieferant durch die Erfüllung des Vertrags diese Rechte nicht verletzt. Danach wird der Lieferant den Auftrag innerhalb einer angemessenen Frist ausführen.
    15.3. Das Urheberrecht an Skizzen, Zeichnungen, Lithografien, Fotos, Software, Modellen und dergleichen, die der Lieferant entworfen bzw. angefertigt hat, verbleibt bei diesem; dies gilt auch dann, wenn diese im Auftrag des Auftraggebers angefertigt wurde/n.
    15.4. Folgt nach einem bestellten Entwurf im Sinne von Absatz 3 kein Auftrag, wird dieser nach einem Monat in Rechnung gestellt.
  16. Streitigkeiten
    16.1. Auf alle Angebote, Offerten, Aufträge, Verträge und Rechtsgeschäfte, die daraus resultieren, findet das niederländische Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
    16.2. Alle Rechtsstreitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit Angeboten, Verträgen oder anderen Rechtsbeziehungen, an denen der Lieferant beteiligt ist, werden an der Rechtbank des Bezirks, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, anhängig gemacht.
  17. Produktionsmittel
    17.1. Alle Produktionsmittel wie Druckstöcke, typographische Klischees, Steine, Druckplatten, Zylinder, Lithografien, Negative, Positive, Diapositive, Stanzmesser, Stempelplatten, Datenträger, Software und anderes grafisches Material sind Teil des Druckereiinventars und stehen somit im Eigentum des Lieferanten; dies gilt auch dann, wenn sie in Rechnung gestellt worden sind.
    17.2. Der Auftraggeber kann nicht verlangen, dass ihm diese überlassen werden, es sei denn, der Lieferant hat vorab etwas anderes mit ihm vereinbart.
    17.3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Teile aufzubewahren.
    17.4. Die Tiefdruck-Ätzung wird nach Fertigstellung des Druckauftrags vom Formzylinder entfernt, es sei denn, mit dem Abnehmer wurde eine Regelung in Bezug auf die Aufbewahrung dieses Zylinders getroffen.
    17.5. Absatz 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung auf durch den Auftraggeber mitgelieferte Produktionsmittel. Diese verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
    17.6. Die durch den Auftraggeber bereitzustellenden Materialien oder Daten(träger) müssen im Einklang mit den durch den Lieferanten übermittelten Spezifikationen stehen

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